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Domain-Registrierung – Eine Domain, viele Verträge

Meldung vom 31.01.2003

Autor: RA Daniel Dingeldey

Sich eine Domain zu registrieren, ist einfach und geht im Internet locker von der Hand. Ja, da sind schon diese kleinen Hindernisse wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Providers, die man nicht liest, aber mit denen man sich per Mausklick einverstanden erklärt. Relevant werden die aber sowieso nur in Ausnahmefällen. Bei über Sechs Millionen .de-Domains fallen 1.000 Problemfälle nicht ins Gewicht – auch 10.000 nicht. Doch wenn man selber betroffen ist, sieht die Sache plötzlich ganz anders aus. Fragt sich also, womit wir es eigentlich zu tun haben: welche Verträge werden geschlossen und welche Rechte und Pflichten haben die Parteien der geschlossenen Verträge bei der Domain-Registrierung?

Die Verträge
Mit der Registrierung des Domain-Namens entstehen mehrere Vertragsverhältnisse. Zunächst entsteht ein Vertrag mit dem Provider (Providervertrag), über den die Domain registriert wird. Dem Provider gibt der zukünftige Domain-Inhaber den Auftrag, die Registrierung der Domain bei der DENIC zu seinen, des zukünftigen Domain-Inhabers, Gunsten vorzunehmen. Es handelt sich dabei um ein Auftragsverhältnis. Je nach Vereinbarung erhält man auch weitere Leistungen des Providers, wie etwa Webspace und einen Onlinezugang. Dann besteht das Vertragsverhältnis aus verschiedenen Vertragselementen. Man spricht von einem gemischten Vertrag. Den unterschiedlichen zu erbringenden Leistungen liegen unterschiedliche Rechtsnormen zugrunde, die eigene Vertragsarten regeln. So kann neben dem Auftrag zur Domain-Registrierung auch ein Mietvertrag hinsichtlich des Webspace bestehen. Ob es sich um einen gemsichten Vertrag oder mehrere von einander unabhängige Verträge handelt, hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Das Einzelheiten finden sich im konkreten Vertrag (oder den Verträgen) in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Providers.

Mit der Anmeldung der Domain durch den Provider bei der DENIC entsteht zudem eine Vertrag zwischen dem Domain-Inhaber und der DENIC, der Domain-Registrierungsvertrag. Hier verwirklicht sich der dem Provider erteilte Auftrag. Der Provider führt die Registrierung für den Auftraggeber (den späteren Domain-Inhaber) durch, indem er für den Autraggeber den Vertrag mit der DENIC abschließt. Unter Umständen ist zwischen dem beauftragten Provider und der DENIC ein weiterer Provider (als Reseller) zwischengeschaltet. Der steht dann aber nicht mehr in einem Vertragsverhältnis mit dem ursprünglichen Auftraggeber, dem späteren Domain-Inhaber.

Seiner Rechtsnatur nach ist der Domain-Name ein schuldrechtliches Nutzungsrecht sui generis, das heisst ein Recht eigener Art, das in den Gesetzen nicht gesondert geregelt ist. Man wird nicht Eigentümer des Domain-Namen, sondern erwirbt das Recht, den Domain-Namen zu nutzen. Es liegt ein Nutzungsrecht vor. Damit verbunden sind verschiedene Ansprüche gegenüber der Registry, hier der DENIC.

Die Registrierung einer Domain beinhaltet also gleich mehrere Verträge. Der Domain-Inhaber hat mehrere Vertragspartner, nämlich den Provider und die DENIC. Entsprechend ist das auch bei anderen Top Level Domains wie .com oder .info: einerseits besteht ein Vertragsverhältnis zwischen Domain-Inhaber und Provider, andererseits eines zwischen Domain-Inhaber und Registry (Top Level Domain-Verwaltung).

Will der Domain-Inhaber keinen Provider zwischen schalten, kann er die Domain auch direkt bei der DENIC registrieren. Das ist allerdings die teurere Lösung. DENCIdirect nimmt für die Registrierung und die Pflege im ersten Jahr EUR 116,- und für die weitere jährliche Pflege EUR 58,- je Domain. Zudem enthält die Domain-Registrierung bei DENICdirect keinen Internetzugang und keinen Web-Space; die muss man sich dann noch gesondert dazu besorgen, was weitere Kosten verursacht.

Die Konsequenzen: Rechte und Pflichten
Mit der Registrierung der Domain erhält der Domain-Inhaber nicht nur Rechte (z. B. Nutzung der Domain), er hat auch Pflichten. Die Pflichten beginnen zunächst mit der Zahlungspflicht gegenüber seinem Vertragspartner, dem Provider. Zudem müssen die sonstigen vertraglichen Pflichten eingehalten werden, wie etwa (je nach Vereinbarung) keine pornographischen Inhalte online zu schalten.

Mit der Registrierung der Domain hat der Domain-Inhaber einen Anspruch gegenüber der DENIC auf Konnektierung der Domain. Die DENIC wird aufgrund des Vertrages verpflichtet, die Konnektierung der Domain herzustellen und einen Eintrag in das WHOIS-Verzeichnis vorzunehmen. Zugleich entsteht auf Seiten des Domain-Inhabers die Pflicht, die Vertragsbedingungen einzuhalten. Diese ergeben sich aus den Registrierungsbedingungen und den Registrierungsrichtlinien der DENIC. So müssen z. B. die persönlichen Angaben des Domain-Inhabers zutreffen, da andernfalls die DENIC die Domain löschen kann. Auch muss der Domain-Inhaber zur Nutzung der Domain berechtigt sein. Er haftet für alle Schäden, die der DENIC durch die Nutzung der Domain entstehen, z. B. wenn diese auf Dekonnektierung der Domain verklagt würde, weil der Domain-Name Rechte Dritter verletzt.

Darüber hinaus haftet der Domain-Inhaber für die sich aus der Nutzung des Domain-Namen und der Inhalte auf der Website ergebenden Rechtsverletzungen. Der Domain-Inhaber ist die verantwortliche Person, die für alles einstehen muss. Hat diese Person keinen Sitz in Deutschland, so dient der admin-c als Ansprechpartner, sowohl im Rahmen eines Rechtsstreits für die Zustellung von Schriftsätzen, als auch für Beanstandungen seitens der DENIC. Der Domain-Inhaber muss eine natürliche Person mit postalischer Anschrift als administrativen Kontakt (admin-c) angeben. Das Rechtsverhältnis des admin c haben wir bereits in einem früheren Artikel dargelegt.

Tipps
Um für eventuelle Auseinandersetzungen mit den Vertragsparteien gewappnet zu sein, sollte man bei Registrierung der Domain vorbeugende Maßnahmen ergreifen. Bevor man einem Provider einen Registrierungsauftrag erteilt, sollte man die verschiedenen Angebote prüfen und die unterschiedlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Provider studieren. Bei der Registrierung sollte man die AGB kopieren und sichern. Man sollte selbstverständlich die AGB einhalten, dazu hat man sich vertraglich verpflichtet. Aber nicht alle AGB sind (vollständig) wirksam. Man trifft immer wieder auf überzogene Verpflichtungen in den AGB, die vom Gesetz (§§ 305 bis 310 BGB) nicht gedeckt sind. So sind überraschende Klausel, Bestimmungen, die im Rahmen des Vertrages ungewöhnlich sind und mit denen die Vertragspartei nicht rechnen muss, unwirksam. Sind die Angaben in den AGB unklar, so gehen die Unklarheiten zu Lasten des Verwenders (hier den Provider). Unwirksame Regelungen innerhalb der AGB oder unwirksame AGB führen aber nicht zur Unwirksamkeit des eigentlichen Vertrages, nämlich des Auftrages, die Domain zu registrieren und Webspace und den Internetzugang bereitzustellen.

Gleiches gilt für die AGB der DENIC. Die Vergaberichtlinien (Registrierungsrichtlinien und -bedingungen) der DENIC sind nichts anderes als AGB. Im Zuge der Registrierung einer Domain wird man die Registrierungs-Richtlinien und -Bedingungen der DENIC akzeptieren müssen, da sie in der Regel Vertragsbestandteil werden. Letzteres ist allerdings nicht immer gewährleistet, da es bestimmte Voraussetzungen gibt, unter denen AGB Bestandteil eines Vertragsverhältnisses werden. Die Partei, die sie akzeptieren muss, muss auch die Möglichkeit haben, sie vor oder bei Vertragsschluß zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt diese Möglichkeit der Kenntnisnahme, ist es zweifelhaft, ob die AGB Vertragsbestandteil werden.

In jedem Falle sollte man diese Daten kopieren, bzw. aus dem Internet herunterladen. Denn die AGB können sich ändern. Die geänderten Bedingungen müssen aber nicht zwangsläufig auch auf ein früheres Vertragsverhältnis Wirkung entfalten. Da ist es gut, dass man die »Originale« zur Hand hat, wenn es drauf ankommt.

Quelle: Quelle: Domain Magazin von domain-recht.de

Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de

 

 
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